September 2019, nachts um 03:30 Uhr:
Unser 53-jähriger Kunde wird mit einem Schlaganfall ins Krankenhaus eingeliefert. Nach diversen medizinischen Maßnahmen ist klar: Herr K. muss sofort auf die neurologische Intensivstation verlegt und ins künstliche Koma versetzt werden.
Der Oberarzt ruft persönlich auf der JURA DIREKT Notfall-Hotline an: „Die Familie ist so geschockt und mitgenommen, sie konnten nur sehr wenige Fragen beantworten. Mir wurde lediglich Ihre Notfall-Karte in die Hand gedrückt. Haben Sie die Vorsorgevollmacht von Herrn K. hinterlegt?“
Wo viele nun eher an die Patientenverfügung als notwendiges Dokument denken würden, zeigt sich in tausenden von Notfällen, dass statt der Patientenverfügung die Vorsorgevollmacht angefordert wird.
Grund hierfür: Obwohl es um medizinische Situationen geht, gilt die Patientenverfügung vorrangig im Sterbeprozess. Oftmals ist die Situation zwar kritisch, jedoch ist es absehbar, dass der Patient wieder auf die Beine kommt. Wer regelt nun in der Zwischenzeit bei andauernder Krankheits- und Genesungsphase die Angelegenheiten des Betroffenen? Mit wem darf der Arzt medizinische Maßnahmen und Befunde besprechen? Die Familie kann ausschließlich mit der Vorsorgevollmacht Entscheidungen treffen. Entsprechende Anträge müssen bei der Krankenkasse gestellt und eventuell ein späterer Reha-Aufenthalt sowie Bankgeschäfte geregelt werden.
Eine rechtskonforme Vorsorgevollmacht sowie die aktive Unterstützung des JURA DIREKT-Teams erleichtert der Familie in dieser Situation zumindest die Korrespondenz mit Versicherungen und anderen Institutionen.
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